Zolltarif Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit
Kapitel 14 der Kombinierten Nomenklatur 2026, mit dem amtlichen Wortlaut jeder Position darin und ihrer 6-stelligen Unterpositionen.
Amtliche Warenbezeichnung
14FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
- Positionen (4 Stellen)
- 2
- Unterpositionen (6 Stellen)
- 5
- KN-Codes (8 Stellen)
- 5
Positionen in Kapitel 14
Erläuterung (Eurostat): Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden [Flechtweiden], Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast und andere pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art
- 1401 10 Bambus
- 1401 20 Peddig und Stuhlrohr
- 1401 90 andere
Erläuterung (Eurostat): Pflanzliche Erzeugnisse, a.n.g.
- 1404 20 Baumwoll-Linters
- 1404 90 andere
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Keine verbindliche Einreihung
Diese Seiten zeigen den amtlichen Wortlaut zur Orientierung. Sie sind keine verbindliche Einreihung: Prüfe den Code mit deinem Zollagenten oder beantrage beim Zoll eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA).
Quelle
Source: EU Combined Nomenclature 2026 (Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1926), © European Union, https://eur-lex.europa.eu/. Reformatted by WISEPIM: indent dashes removed and parent lines joined. Only the Official Journal is authentic.